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Wein

Wie steigern?

Versteigerungsablauf

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Die Weinversteigerung ist eine nasse und online Versteigerung. Der Weinkommissionär, ein unverzichtbare Mittler zwischen Weinerzeuger und Kunde gleicht das Angebot und die Nachfrage aus, er ersteigert den Wein in Ihrem Auftrag. Wenn Sie mitsteigern möchten, nehmen Sie bitte im Vorfeld Kontakt mit einem der untenstehenden Kommissionäre auf. Nennen Sie Ihrem Kommissionär den für Sie interessanten Versteigerungswein, die gewünschte Flaschenanzahl (Sie können auch nur einzelne Flaschen eines Loses steigern) und Ihr Höchstgebot im Steigauftrag.

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Online Gebote abgeben

Wenn Sie online über den „virtuellen Weinkommissionär“ mitsteigern möchten, nehmen Sie bitte frühzeitig zu einem der untenstehenden Kommissionäre Kontakt auf. Er registriert Sie und legt Ihnen ein Konto im "virtuellen Weinkommissionär" an.

Nach der Einrichtung des Kontos können Sie die gewünschte Flaschenanzahl (Sie können auch nur einzelne Flaschen eines Loses steigern) und Ihr Höchstgebot bei Ihren ausgewählten Versteigerungsweinen hinterlegen. Diese Parameter können Sie auch noch während der Versteigerung bis kurz vor Hammerschlag und somit Schließung des Loses verändern.

Hier finden Sie den Link zum Live-Stream.

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Die Versteigerung

Währende der Versteigerung ruft der Auktionator den jeweiligen Versteigerungswein auf und beginnt mit dem ausgewiesenen Taxpreis. Gesteigert wird, je nach Höhe der Gesamtsumme, in unterschiedlich großen Schritten, bis keine höheren Gebote für das gesamte Versteigerungslos mehr eintreffen.
Selbstverständlich muss der Interessent keine ganzen Lose ersteigern, sondern nur die Menge, die er im Vorfeld oder während der Versteigerung dem Kommissionär angibt.

Die Versteigerung können Sie vor Ort im Laiendormitorium von Kloster Eberbach oder online per Youtube-Livestream verfolgen.

Die Versteigerung

Der Zuschlag

Wenn keine höheren Gebote für das gesamte Los mehr eingehen, erteilt der Auktionator durch Hammerschlag den Zuschlag. Das Versteigerungslos erhält derjenige Kommissionär, der das höchste Gebot abgegeben hat. Häufig wird das Los aber unter mehreren Kommissionären aufgeteilt. Bedenken Sie, dass auf Ihr Gebot noch die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen wird und der Kommissonär eine geringe Gebühr verlangt.

Der Zuschlag

Die Weinkommissionäre

 
Weinkommission Allendorf
Max Schönleber

Kirchstraße 69
65375 Oestrich-Winkel
Telefon: +49 (0) 6723 91 85 0
Telefax: +49 (0) 6723 91 85 40
E-Mail: m.schoenleber@allendorf.de

 
Weinkommission Haber
Sigrid Haber

Ockenheimer Chaussee 16a
55411 Bingen
Telefon: +49 (0) 6721 4 22 81
Mobil: +49 (0) 1570 83365169
Telefax: +49 (0) 6721 40 21 50
E-Mail: weinkommissionhaber@gmx.de

 
Weinkommission Markus Jost
(ehem. Weinkommission Koch)

Eltviller Landstr. 7
65346 Eltville-Erbach
Mobil: +49 (0) 172 61 21 023
E-Mail: kontakt@markus-jost.de

 
Weinkommission Gustav Robert Bildesheim
Stefan Bildesheim

Eberbacher Straße 11
65375 Oestrich-Winkel
Telefon: +49 (0) 6723 34 62
Telefax: +49 (0) 6723 34 62
E-Mail: s.bildesheim@bildesheim.com

 
Karl A. Ress Wein KG
Export Service
Viktoria Ress-Habben / Agi Ress

Am Hendelberg 15
65375 Oestrich-Winkel
Telefon: +49 (0) 6723 91 90 0
Telefax: +49 (0) 6723 91 90 90
E-Mail: viktoria@ress-wein.de
E-Mail: agi@ress-wein.de

 
Weinkommission Gerhard
Stefan Gerhard

Waldbachstraße 4
65347 Eltville-Hattenheim
Telefon: +49 (0) 6723 99 95 10
Telefax: +49 (0) 6723 99 95 11
E-Mail: info@wk-gerhard.de

 
Weinkommission Selbach
Johannes Selbach

Gänsfelder Straße 20
54492 Zeltingen-Rachtig
Telefon: +49 (0) 6532 95 38-0
Telefax: +49 (0) 6532 40 14
E-Mail: j.selbach@selbach-oster.de

Die häufigsten Fragen zur Weinversteigerung (FAQ)

Welche Weine werden versteigert?
Es sind ausschließlich die besonderen Weine eines Jahrgangs, aus den besten Fässern des Jahres, die von den Weingütern zur Versteigerung gegeben werden. Ihre Zulassung zur Auktion wird von einem fachkundigen Gremium von Kommissionären und Vertretern der Weingüter bei einer Verkostung geprüft. Diese Weine sind exklusiv auf der Auktion erhältlich. Bestätigt wird diese Exklusivität durch ein besonderes Siegel auf jeder Flasche.

Wie viele Weine werden versteigert?

Die Menge der exklusiven Weine ist begrenzt, und von Unikaten früherer Jahrgänge gibt es in den Schatzkammern der Weingüter meist nur noch sehr wenige Flaschen.

Wer darf mitsteigern?
Gebote darf jeder Weinfreund abgeben, aber im Saal dürfen nur zugelassene Kommissionäre steigern. Diese fachkundigen Mittler nehmen Ihre Gebote gern noch bis unmittelbar vor Versteigerungsbeginn entgegen.

Was bedeutet Vorprobe?
Am Vormittag der Versteigerung werden die Weine bis auf wenige Ausnahmen an alle Interessierten ausgeschenkt, damit diese frühzeitig eine Auswahl treffen und Ihre Strategie für die Versteigerung festlegen können.

Was ist ein Weinkommissionär?

Weinkommissionäre sind unverzichtbare Mittler zwischen Weinerzeugern und Kunden. Sie gleichen zwischen Angebot und Nachfrage zum Nutzen der Winzer und des Handels aus. Der Berufsstand des Weinkommissionärs hat eine Jahrhunderte alte Tradition.

Wie wird gesteigert?

Der Auktionator ruft das Versteigerungslos auf. Begonnen wird mit dem im Versteigerungskatalog ausgewiesenen Taxpreis. Gesteigert wird bis keine höheren Gebote für das gesamte Versteigerungslos mehr eintreffen. Der Kommissionär wird dann in Ihrem Sinne versuchen, den Wein möglichst günstig für Sie zu ersteigern. Auch wenn Sie ein höheres Angebot abgegeben haben, zahlen Sie stets nur den Preis, zu dem der Zuschlag erfolgt ist.

Muss der Weinfreund ein ganzes Los ersteigern?
Nein. Interessenten stimmen die gewünschte Menge mit Ihrem Kommissionär ab.

Wer erhält den Zuschlag?

Das Versteigerungslos erhält derjenige Kommissionär, der das höchste Gebot abgegeben hat. Häufig wird das Los aber unter mehreren Kommissionären aufgeteilt.

Wann erhalte ich den ersteigerten Wein?

Falls Ihr Kommissionär den Wein Ihrer Wahl innerhalb des von Ihnen festgelegten Limits ersteigert hat, wird er sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um die Details für die Auslieferung zu verabreden.

Seit Jahrzehnten versteigern wir Jahr für Jahr ganz besondere Raritäten. Für mich ist es eine Ehre die Weinversteigerung in Kloster Eberbach stetig weiterzuentwickeln.

Dieter Greiner, Geschäftsführer Weingut Kloster Eberbach Dieter Greiner, Geschäftsführer Weingut Kloster Eberbach

Weinversteigerungs- verkauf und Liefer- bedingungen

§ 1 ANGEBOT
Das Angebot der Steigweine versteht sich pro Flasche in der angegebenen Flaschengröße einschließlich
Verpackung ab Keller und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Frachtkosten werden zu Selbstkosten berechnet.

§ 2 BEZAHLUNG
Der Kaufpreis ist grundsätzlich mit dem Zuschlag fällig. Die Bezahlung des Kaufpreises hat innerhalb sechs
Wochen rein netto Kasse zu erfolgen. Die Zahlung ist vom Ansteigerer (Käufer) an den rechnungsstellenden Kommissionär und von diesem an das rechnungsstellende Weingut (Verkäufer) zu leisten. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet sowie Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens geltend gemacht.

§ 3 EIGENTUMSÜBERGANG, EIGENTUMSVORBEHALT
Das Eigentum an dem verkauften Wein geht auf den Käufer über, sobald die Zahlungsverpflichtung von
Käufer und Kommissionär gegenüber dem Verkäufer vollständig erfüllt ist. Die Übergabe wird dadurch
ersetzt, dass der Verkäufer den Wein verwahrt, wobei er für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, die er in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 690 BGB). Soweit die Zahlung durch den Kommissionär
erfolgt, geht das Eigentum auf ihn über. Wird der Wein vom Kommissionär bezahlt und vom Verkäufer
unmittelbar dem Käufer übergeben, so erwirbt letzterer als Beauftragter des Kommissionärs für diesen
das Eigentumsrecht an dem Wein, den der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für
den Kommissionär lediglich aufbewahrt und lagert. Der Verkäufer behält sich bis zur gänzlichen Erfüllung
der Zahlungsverpflichtung des Käufers das Eigentum an dem verkauften Wein einschließlich der Umschließungsmittel vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung. Wird ein Wein vor vollständiger Bezahlung herausgegeben, so gilt zusätzlich der verlängerte
Eigentumsvorbehalt als vereinbart.

§ 4 GEFAHRENÜBERGANG, HAFTUNG
Vom Verkaufsabschluss an lagert der Wein auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Auftraggeber haftet mit dem beauftragten Weinkommissionär gesamtverbindlich, es sei denn, dass der Kommissionär
seinen Auftraggeber innerhalb von 15 Tagen benennt.

§ 5 BEZUG
Die ersteigerten Weine sind innerhalb sechs Wochen nach Kaufabschluss zu beziehen. Längere Lagerfristen
bedürfen der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung. Die Aushändigung bzw. der Versand der Weine vom
Weingut an den Käufer bzw. den beauftragten Kommissionär erfolgt grundsätzlich nur nach vollständiger Bezahlung der Rechnung in bar, per Scheck bzw. Gutschrifteingang auf dem Konto des Weingutes.
Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Kommt der Käufer seinen Abnahmeverpflichtungen nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, nach Inverzugsetzung des Käufers mit einer Frist von
zehn Werktagen durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und über den Wein anderweitig
zu verfügen, wobei der Käufer dem Verkäufer für den durch die Nichterfüllung des Vertrages entstehenden Schaden einschließlich eventueller Mindererlöse bei Weiterverkauf haftet. Gutschrifterteilung nach
Ablauf der Verzugsfrist kann die schriftliche Erklärung des Rücktritts vom Vertrag ersetzen.

§ 6 AUSGEBOT, ZUSCHLAG, PROVISION
Das Ausgebot gilt für die in der Versteigerungsliste nach fortlaufenden Nummern angegebenen
Mengen (= ein Los), wobei der Preis per Flasche, nicht per Los, ausgerufen wird. Das Ausgebot erfolgt zum Taxpreis. Der Zuschlag erfolgt nur an anerkannte Weinkommissionäre, die einen Anspruch
auf Provision in Höhe der jeweils gültigen gebietlichen Vereinbarungen haben. Mit dem Zuschlag
kommt ein Kauf gemäß § 494 BGB zustande. Gleichzeitig geht die Gefahr auf den Steigerer über. Bei
über den Taxpreis hinausgehenden Geboten hat der Ansteigerer, ungeachtet möglicher Teilungen
mit anderen Bietern, das volle Los abzunehmen. Eventuelle Beteiligungen sind von dem Ansteigerer auf dem Steigschein mit Angabe der genauen Menge und der Namen der übrigen Beteiligten zu
vermerken. Für eine Teilung gilt in Abhängigkeit von der Losgröße folgende Mindestabnahmemenge:

Losgröße: Mindestabnahmemenge:
1 – 24 Flaschen frei
25 – 60 Flaschen 6 Flaschen
61 und mehr Flaschen 12 Flaschen

Entstehen bei Zuschlag Zweifel über das Letztgebot, so kann erneut ausgeboten werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Versteigerer. Jeder Steigerer bleibt an sein Gebot bis zum Zuschlag gebunden.
Über die ersteigerten Weine werden Steigscheine ausgestellt, die als Kaufbestätigung gelten. Für jedes
Los wird nur ein Steigschein in doppelter Ausführung angefertigt, der sowohl vom Versteigerer als auch
vom Ansteigerer unterschrieben wird. Je ein Exemplar des Steigscheines bekommt der Kommissionär
und der Versteigerer.

§ 7 GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten der jeweilige für den Sitz des Verkäufers maßgebende Gerichtsstand und Erfüllungsort. Für Streitigkeiten aus einem Vertrag zwischen Kommissionär und Käufer ist
der für den Sitz des Kommissionärs geltende Gerichtsstand und Erfüllungsort maßgebend.

Versteigerung

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Kloster Eberbach und der VDP.Rheingau versteigern einmal im Jahr gemeinsam ausgewählte Raritäten, edelsüße Spitzenweine und Unikate in Großflaschen.

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Exklusive Lose, die von Kloster Eberbach, in der kommenden Weinversteigerung in einer Vielzahl von Formaten angeboten werden.

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Der Erlös des jährlichen Benefizweins, einer einzigartigen Schatzkammerrarität, kommt einer regionalen, gemeinnützigen oder karitativen Einrichtung zu Gute.

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